<< Auslegung des Begriff "gewöhnlicher... er EU-Erbrechtsverordnung |
Vertretung des Kindes zur Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell bei miteinander verheirateten Eltern
OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.07.2024, Az. 5 UF 33/24
Leitsatz
Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden.
Leitsatz
Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden.
Eingestellt am 19.09.2024 von Herr Alexander Nisi
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.