Vertretung des Kindes zur Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell bei miteinander verheirateten Eltern

OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.07.2024, Az. 5 UF 33/24
Leitsatz
Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden.


Eingestellt am 19.09.2024 von Herr Alexander Nisi
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