VGH Baden-Württemberg: Fahrtenbuchauflage aufgrund standartisierter Messverfahren und Verweigerung des Zugang zu Messdaten durch die Bußgeldstelle

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 06.08.2024, Az. 13 S 1001/23
Leitsatz
1. Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung auch bei fehlenden Rohmessdaten nur dann von Amts wegen überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.

2. Der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung, der sich gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren wendet, kann sich nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um - ggf. auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Ahndung des Verkehrsverstoßes - den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.



Eingestellt am 19.08.2024 von Herr Alexander Nisi
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