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BGH: Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne
BGH Urteil vom 23.10.2024 - Az. I ZR 67/23
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken, die mit einer Drohne gemacht wurden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Eine Verwertungsgesellschaft klagte gegen einen Verlag, der Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen auf Halden des Ruhrgebiets in einem Buch veröffentlichte. Die Klägerin argumentierte, dass dies die Urheberrechte der Künstler verletze. Das Gericht bestätigte, dass die Panoramafreiheit nur für Werke gilt, die von der Allgemeinheit aus dem öffentlichen Raum wahrnehmbar sind. Drohnenaufnahmen fallen nicht darunter, sodass die Urheberrechte Vorrang haben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Eingestellt am 23.10.2024 von Herr Alexander Nisi
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