<< BGH: Zu dem Begriff der... Eigenbedarfskündigung - hier: Cousins | BGH: Bundesgerichtshof zur Frage der... ) eines Unfallfahrzeugs >> |
BGH: Umlage von Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen Gemeinschaft auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer
BGH Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 139/23
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, zu den Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören und daher nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden müssen. Dies bedeutet, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten anteilig tragen muss.
Die Klägerinnen, Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, hatten einen Beschluss angefochten und gewonnen, wodurch der Gemeinschaft die Prozesskosten auferlegt wurden. Die Eigentümer beschlossen, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren, was auch die Klägerinnen betraf. Die Klägerinnen klagten dagegen, verloren aber letztlich vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Erhebung der Sonderumlage ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und dass Prozesskosten auf alle Eigentümer umzulegen sind. Eine abweichende Kostenverteilung hätte einer vorherigen Beschlussfassung bedurft, die hier nicht vorlag. Ein Ermessen zur Anwendung eines anderen Verteilungsschlüssels bestand daher nicht.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, zu den Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören und daher nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden müssen. Dies bedeutet, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten anteilig tragen muss.
Die Klägerinnen, Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, hatten einen Beschluss angefochten und gewonnen, wodurch der Gemeinschaft die Prozesskosten auferlegt wurden. Die Eigentümer beschlossen, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren, was auch die Klägerinnen betraf. Die Klägerinnen klagten dagegen, verloren aber letztlich vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Erhebung der Sonderumlage ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und dass Prozesskosten auf alle Eigentümer umzulegen sind. Eine abweichende Kostenverteilung hätte einer vorherigen Beschlussfassung bedurft, die hier nicht vorlag. Ein Ermessen zur Anwendung eines anderen Verteilungsschlüssels bestand daher nicht.
Eingestellt am 19.07.2024 von Herr Alexander Nisi
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.