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OLG Stuttgart:Beim Autokauf im Wege des Fernabsatzes führt die Bestellung nach bestimmten Spezifikationen aus einer vom Unternehmer seinen Kunden angebotenen Liste zum Ausschluss des Widerrufsrechts
Sachverhalt und Hintergrund
Der Verbraucher (Kläger) hatte über die Bestellwebsite der Beklagten einen PKW im Fernabsatz erworben und später – aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Konkret bemängelte der Kläger, dass wesentliche Informationen in der Belehrung fehlten (etwa die Angabe einer Telefonnummer und Hinweise zu Rücksendekosten), wodurch er nicht eindeutig erkennen konnte, ob er zum Widerruf berechtigt sei.
Rechtliche Würdigung
Die Beklagte machte geltend, dass das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil das Fahrzeug individuell auf Basis der Vorgaben des Käufers ausgewählt und konfiguriert worden sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass:
Der PKW zwar nach den Vorgaben des Klägers bestellt wurde, die Auswahl jedoch aus vorgefertigten Listen erfolgte.
Die Zulassung des Fahrzeugs und die individuelle Konfiguration reichen nicht aus, um das Widerrufsrecht auszuschließen.
Insbesondere aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung – die den Verbraucher nicht eindeutig über sein Widerrufsrecht informierte – begann die Widerrufsfrist nicht.
Inhalt des Urteils
Das Gericht entschied, dass der Widerruf des Klägers wirksam ist.
Dementsprechend wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Kaufpreis in Höhe von 46.520,00 € nebst Zinsen zu zahlen, nachdem der Kläger das Fahrzeug zurückgegeben und zurückübereignet hat.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, weil sie das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zurückgenommen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Schlussfolgerung
Das Urteil unterstreicht den Verbraucherschutz im Fernabsatz: Eine ordnungsgemäße und verständliche Widerrufsbelehrung ist entscheidend, damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausüben kann. Fehlende oder unklare Informationen führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wodurch der Verbraucher von seiner Rücktrittsmöglichkeit umfassend Gebrauch machen kann.
Eingestellt am 14.03.2025 von Herr Alexander Nisi
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