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Anzuwendendes Scheidungsrecht bei internationalen Ehen (Rom III)
Seit dem 21.06.2012 richtet sich bei internationalen Ehen das anwendbare Recht nicht mehr nach den Vorschriften des EGBGB, welches vorrangig auf die Staatsangehörigkeit abgehoben hat, sondern nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO). Dies gilt allerdings nur für die Ehescheidung und nicht für die übrigen Ehescheidungsfolgen (z.B. Güterrecht). Diese sind ausdrücklich nicht von der Verordnung erfasst.
Danach unterliegt die Scheidung, soweit nicht eine gültige Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Ein etwaiges gemeinsames Heimatrecht ist nur noch nachrangig zu berücksichtigen.
Dies bedeutet z.B., dass bei zwei italienischen Staatsangehörigen welche in Deutschland leben und sich scheiden lassen wollen, auf ihre Ehescheidung deutsches Scheidungsrecht Anwendung findet.
Bisher musste bei italienischen Staatsangehörigen zunächst die Ehetrennung gerichtlich festgestellt werden und erst drei Jahre danach konnte ein Antrag auf Ehescheidung eingereicht werden.
Ab 21.06.2012 wird in einem solchen Fall das deutschen Scheidungsrecht angewendet, welches nach Ablauf des Trennungsjahrs die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens zulässt.
Danach unterliegt die Scheidung, soweit nicht eine gültige Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Ein etwaiges gemeinsames Heimatrecht ist nur noch nachrangig zu berücksichtigen.
Dies bedeutet z.B., dass bei zwei italienischen Staatsangehörigen welche in Deutschland leben und sich scheiden lassen wollen, auf ihre Ehescheidung deutsches Scheidungsrecht Anwendung findet.
Bisher musste bei italienischen Staatsangehörigen zunächst die Ehetrennung gerichtlich festgestellt werden und erst drei Jahre danach konnte ein Antrag auf Ehescheidung eingereicht werden.
Ab 21.06.2012 wird in einem solchen Fall das deutschen Scheidungsrecht angewendet, welches nach Ablauf des Trennungsjahrs die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens zulässt.
Eingestellt am 26.06.2012 von Herr Alexander Nisi
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