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LG Stuttgart: Aureichender Abstand seitlich versetzt fahrender Motorräder
LG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2025, Az. 27 O 112/24
Orientierungssatz
Fahren zwei Motorradfahrer hintereinander, so muss der nachfolgende Motorradfahrer auch dann einen Abstand zum vorausfahrenden Motorrad einhalten, welcher bei einer plötzlichen Bremsung einen Anhaltevorgang hinter dem Vorausfahrenden zulässt, wenn die Motorradfahrer zugleich seitlich versetzt zueinander fahren und der Fahrstreifen beiden Motorradfahrern nebeneinander Platz bietet.
Sachverhalt
Die Klägerin fordert von den Beklagten eine gesamtschuldnerische Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls auf der Landesstraße L 1066 bei Murrhardt-Fornsbach. Der Unfall ereignete sich, als der Zeuge K mit seinem Kia zum Überholen ausscherte und dabei entgegenkommende Motorradfahrer bemerkte. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, mussten die Motorradfahrer stark bremsen. Dabei fuhr der Beklagte zu 1 auf das vorausfahrende Motorrad des Geschädigten C auf, wodurch beide stürzten und verletzt wurden. Eine Berührung mit dem Kia des Zeugen K erfolgte nicht.
Der Zeuge K wurde strafrechtlich wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Klägerin regulierte den Schaden des Geschädigten C in Höhe von insgesamt 12.836,60 € und verlangt eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von 25 %. Die Klägerin führt an, dass der Beklagte zu 1 den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe.
Die Beklagten bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 1 und argumentieren, dass dieser seitlich versetzt zum Geschädigten C fuhr und die Kollision nur durch ein Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Frontalkollision mit dem Kia des Zeugen K entstand.
Das Gericht nahm Beweise durch Zeugenvernehmungen, ein Sachverständigengutachten und die Auswertung einer Dashcam-Aufnahme auf.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde abgewiesen, da der Verursachungsbeitrag des Zeugen K erheblich schwerer wiegt als der des Beklagten zu 1. Beide Parteien sind im Außenverhältnis Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten C, da sich die Betriebsgefahr des Motorrads des Beklagten zu 1 verwirklicht hat. Für den Auffahrunfall wird dem Beklagten zu 1 jedoch kein unabwendbares Ereignis zugestanden, da ein Idealfahrer den Unfall hätte vermeiden können.
In der Abwägung nach § 17 StVG wird ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 berücksichtigt. Zwar konnte nicht nachgewiesen werden, dass dieser mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, jedoch reagierte er entweder zu spät auf den Überholvorgang des Zeugen K oder hielt keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Motorrad des Geschädigten C ein. Der Anscheinsbeweis, dass Auffahrunfälle auf Unaufmerksamkeit oder zu geringen Abstand hinweisen, wurde nicht entkräftet. Das Argument der Beklagten, dass die Motorräder seitlich versetzt gefahren seien, überzeugte das Gericht nicht, da ein ausreichender Abstand auch in solchen Situationen erforderlich bleibt.
Trotz eines festgestellten Verschuldens des Beklagten zu 1 trat dieses im Innenverhältnis vollständig hinter das Verhalten des Zeugen K zurück. Das Gericht bewertete das Verhalten des Zeugen K als grob fahrlässig und teilweise vorsätzlich. Der Zeuge K hatte trotz eines offensichtlichen Platzmangels einen Überholvorgang eingeleitet und nicht abgebrochen, obwohl ihm die Gefährdung der entgegenkommenden Motorradfahrer bewusst war. Sein Verhalten widersprach klar den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO) und führte direkt zum Unfall. Das Gericht sah darin ein so schwerwiegendes Fehlverhalten, dass das Verschulden des Beklagten zu 1 in der Abwägung bedeutungslos wurde.
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
Orientierungssatz
Fahren zwei Motorradfahrer hintereinander, so muss der nachfolgende Motorradfahrer auch dann einen Abstand zum vorausfahrenden Motorrad einhalten, welcher bei einer plötzlichen Bremsung einen Anhaltevorgang hinter dem Vorausfahrenden zulässt, wenn die Motorradfahrer zugleich seitlich versetzt zueinander fahren und der Fahrstreifen beiden Motorradfahrern nebeneinander Platz bietet.
Sachverhalt
Die Klägerin fordert von den Beklagten eine gesamtschuldnerische Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls auf der Landesstraße L 1066 bei Murrhardt-Fornsbach. Der Unfall ereignete sich, als der Zeuge K mit seinem Kia zum Überholen ausscherte und dabei entgegenkommende Motorradfahrer bemerkte. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, mussten die Motorradfahrer stark bremsen. Dabei fuhr der Beklagte zu 1 auf das vorausfahrende Motorrad des Geschädigten C auf, wodurch beide stürzten und verletzt wurden. Eine Berührung mit dem Kia des Zeugen K erfolgte nicht.
Der Zeuge K wurde strafrechtlich wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Klägerin regulierte den Schaden des Geschädigten C in Höhe von insgesamt 12.836,60 € und verlangt eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von 25 %. Die Klägerin führt an, dass der Beklagte zu 1 den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe.
Die Beklagten bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 1 und argumentieren, dass dieser seitlich versetzt zum Geschädigten C fuhr und die Kollision nur durch ein Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Frontalkollision mit dem Kia des Zeugen K entstand.
Das Gericht nahm Beweise durch Zeugenvernehmungen, ein Sachverständigengutachten und die Auswertung einer Dashcam-Aufnahme auf.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde abgewiesen, da der Verursachungsbeitrag des Zeugen K erheblich schwerer wiegt als der des Beklagten zu 1. Beide Parteien sind im Außenverhältnis Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten C, da sich die Betriebsgefahr des Motorrads des Beklagten zu 1 verwirklicht hat. Für den Auffahrunfall wird dem Beklagten zu 1 jedoch kein unabwendbares Ereignis zugestanden, da ein Idealfahrer den Unfall hätte vermeiden können.
In der Abwägung nach § 17 StVG wird ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 berücksichtigt. Zwar konnte nicht nachgewiesen werden, dass dieser mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, jedoch reagierte er entweder zu spät auf den Überholvorgang des Zeugen K oder hielt keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Motorrad des Geschädigten C ein. Der Anscheinsbeweis, dass Auffahrunfälle auf Unaufmerksamkeit oder zu geringen Abstand hinweisen, wurde nicht entkräftet. Das Argument der Beklagten, dass die Motorräder seitlich versetzt gefahren seien, überzeugte das Gericht nicht, da ein ausreichender Abstand auch in solchen Situationen erforderlich bleibt.
Trotz eines festgestellten Verschuldens des Beklagten zu 1 trat dieses im Innenverhältnis vollständig hinter das Verhalten des Zeugen K zurück. Das Gericht bewertete das Verhalten des Zeugen K als grob fahrlässig und teilweise vorsätzlich. Der Zeuge K hatte trotz eines offensichtlichen Platzmangels einen Überholvorgang eingeleitet und nicht abgebrochen, obwohl ihm die Gefährdung der entgegenkommenden Motorradfahrer bewusst war. Sein Verhalten widersprach klar den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO) und führte direkt zum Unfall. Das Gericht sah darin ein so schwerwiegendes Fehlverhalten, dass das Verschulden des Beklagten zu 1 in der Abwägung bedeutungslos wurde.
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
Eingestellt am 03.02.2025 von Herr Alexander Nisi
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