Kammergericht Berlin: Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes - Digitaler Nachlass

Kammergericht, Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 21 U 9/16

Das Kammergericht hat in zweiter Instanz entschieden, dass den Eltern ihres verstorbenen minderjährigen Kindes (15 Jahre), gegenüber Facebook kein Recht auf Zugang zu dessen Facebook-Account zusteht.
Das Kammergericht ließ offen, ob die Klägerin und der Kindesvater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Diese Frage müsse vom Gericht vorliegend nicht entschieden werden, da einem solchen Zugangsrecht zum Account des verstorbenen Kindes das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegenstehe.
Da Facebook seine Dienste nur für die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.
Das Gericht hat ferner geprüft, ob zu Gunsten der Klägerin außerhalb des Erbrechts ein Anspruch auf Zugang zu dem Account bestehe. Auch das Recht der elterlichen Sorge verhelfe nicht zu einem solchen Anspruch, da dieses Recht mit dem Tode des Kindes erlöschen würde. Auch das den Eltern nach dem Tod des Kindes zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Account des verstorbenen Kindes zu erhalten.
Ferner verneinte das Gericht auch, dass das eigene Persönlichkeitsrecht der Mutter ein Recht auf einen Zugang zum Account begründen könne.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesgerichtshof unter Az. III ZR 183/17 eingelegt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor.



Eingestellt am 30.08.2017 von Herr Alexander Nisi
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