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Bundesgerichtshof entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € grundsätzlich für den Elternunterhalt herangezogen werden können. Im konkreten Fall ging es um einen Sozialhilfeträger, der Elternunterhalt von einem gutverdienenden Sohn für die Pflegekosten der Mutter forderte. Die Vorinstanzen hatten dies abgelehnt, da sie den Selbstbehalt des Sohnes aufgrund seiner familiären Situation und Einkünfte als überschritten ansahen.
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, da das Oberlandesgericht die Einkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (§ 94 Abs. 1a SGB XII) unzutreffend angewandt hatte. Diese Grenze bezieht sich nur auf den Sozialhilferegress, nicht auf die zivilrechtliche Unterhaltspflicht. Der BGH stellte klar, dass der Mindestselbstbehalt (aktuell 2.650 €) und etwaige zusätzliche Freibeträge nicht die Einkommensgrenze von 100.000 € faktisch erhöhen dürfen. Für die Berechnung von Unterhalt können dennoch großzügigere Maßstäbe gelten, solange sie die Rechtslage nicht unterlaufen.
Eingestellt am 04.12.2024 von Herr Alexander Nisi
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