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BGH: Zum Ersterrichtungsanspruch eines Wohnungseigentümers bei sogenanntem steckengebliebenen Bau
BGH Urteil vom 20. Dezember 2024 - V ZR 243/23
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich Anspruch auf die plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums bei einem Baustillstand hat. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn er den übrigen Eigentümern unzumutbar ist.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich Anspruch auf die plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums bei einem Baustillstand hat. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn er den übrigen Eigentümern unzumutbar ist.
Hintergrund: Ein Neubauprojekt, das von einer insolventen Generalbauunternehmerin betreut wurde, blieb im Abrissstadium stecken. Die Klägerin wollte die Eigentümergemeinschaft verpflichten, Maßnahmen zur Fertigstellung einzuleiten, was diese ablehnte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr teilweise statt.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der Anspruch auf erstmalige Errichtung hängt nicht vom Baufortschritt ab, unterliegt aber dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Landgericht muss nun prüfen, ob die Umsetzung im Einzelfall zumutbar ist, z.B. hinsichtlich Kostensteigerungen oder Alternativen wie einem Verkauf an Investoren.
Eingestellt am 20.12.2024 von Herr Alexander Nisi
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