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BGH: Zu dem Begriff der Familienangehörigen in den Vorschriften zur Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb und zur Eigenbedarfskündigung - hier: Cousins
Urteil vom 10. Juli 2024 - VIII ZR 276/23
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB nur Personen gelten, die ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO oder § 52 StPO haben, also nahe Verwandte wie Eltern oder Geschwister. Cousins gehören nicht dazu.
Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Wohnung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen. Die Klägerin argumentierte, dass die Kündigungsbeschränkung nicht gelte, da die beiden Gesellschafter Cousins und somit Familienangehörige seien. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Er entschied, dass Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes gelten, da ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB nur Personen gelten, die ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO oder § 52 StPO haben, also nahe Verwandte wie Eltern oder Geschwister. Cousins gehören nicht dazu.
Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Wohnung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen. Die Klägerin argumentierte, dass die Kündigungsbeschränkung nicht gelte, da die beiden Gesellschafter Cousins und somit Familienangehörige seien. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Er entschied, dass Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes gelten, da ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Eingestellt am 11.07.2024 von Herr Alexander Nisi
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