BGH: Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht

BGH Urteil vom 28.03.2025 - Az V ZR 185/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass es im hessischen Nachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

Sachverhalt:
Ein Grundstückseigentümer in Hessen forderte den Rückschnitt einer sechs bis sieben Meter hohen Bambushecke seines Nachbarn auf drei Meter. Die Hecke steht auf einer alten Aufschüttung entlang der Grundstücksgrenze.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Der Kläger legte Revision beim BGH ein.

Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies den Fall zurück. Er stellte klar, dass das hessische Nachbarrecht Höhenbegrenzungen nur für Hecken in Grenznähe (bis 0,75 m Abstand) vorsieht. Eine allgemeine Höhenbegrenzung lässt sich nicht aus dem Begriff „Hecke“ ableiten. Zudem sei die zulässige Heckenhöhe grundsätzlich vom Bodenniveau des bepflanzten Grundstücks zu messen – es sei denn, das Gelände wurde künstlich angehoben, um Abstandsvorschriften zu umgehen.



Eingestellt am 28.03.2025 von Herr Alexander Nisi
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