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BGH: Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Ansprüchen eines Grundstückseigentümers und eines gutgläubigen Erstehers nach der Aufhebung eines Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst.
Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Ab 2008 wurde die Zwangsversteigerung betrieben, und 2010 erhielt die Beklagte zu 1 den Zuschlag. Sie wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen und errichtete gemeinsam mit ihrem Ehemann ein neues Wohnhaus. Zur Finanzierung wurde eine Grundschuld von 280.000 € eingetragen. 2014 wurde der Zuschlag aufgehoben, da der Kläger erst nachträglich von der Versteigerung erfahren hatte.
Prozessverlauf:
Der Kläger klagte auf Grundbuchberichtigung, Räumung des Grundstücks, Beseitigung des Hauses, Nutzungsersatz und Löschung der Grundschuld. Die Beklagten beriefen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Baukosten von mindestens 500.000 €. Das Oberlandesgericht gab der Klage weitgehend statt. Die Beklagten legten Revision beim BGH ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Grundsätzlich bestätigte er das Eigentumsrecht des Klägers und dessen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung sowie Räumung. Allerdings hätten die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Baukosten geltend machen können. Der BGH änderte zudem seine bisherige Rechtsprechung: Baukosten können als „Verwendungen“ im Sinne des § 996 BGB gelten, wenn sie den Verkehrswert des Grundstücks objektiv erhöhen.
Der Kläger kann daher nicht den Abriss des Hauses verlangen, da ein gutgläubiger Besitzer nicht verpflichtet ist, auf eigene Kosten ein errichtetes Gebäude zu beseitigen. Auch die Löschung der Grundschuld wurde als unzulässig angesehen, da die Beklagten gutgläubig handelten.
Das Oberlandesgericht muss nun weitere Feststellungen zu den Baukosten treffen und eine widerspruchsfreie Endentscheidung fällen.
Eingestellt am 17.03.2025 von Herr Alexander Nisi
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