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BGH: Bundesgerichtshof zur Frage der Schätzung des merkantilen Minderwerts (Wertverlust trotz Instandsetzung) eines Unfallfahrzeugs
BGH Urteil vom 16. Juli 2024 - VI ZR 188/22
Am 16. Juli 2024 entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs auf Basis des Netto- und nicht des Bruttoverkaufspreises geschätzt werden muss. Bei Schätzung auf Bruttobasis ist der Umsatzsteueranteil vom Minderwert abzuziehen. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Revision der Beklagten, die diesen Abzug verlangte, erfolgreich eingelegt und das Berufungsurteil aufgehoben. Der Senat entschied zudem in drei weiteren Verfahren ähnlich. Ziel ist es, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden.
Am 16. Juli 2024 entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs auf Basis des Netto- und nicht des Bruttoverkaufspreises geschätzt werden muss. Bei Schätzung auf Bruttobasis ist der Umsatzsteueranteil vom Minderwert abzuziehen. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Revision der Beklagten, die diesen Abzug verlangte, erfolgreich eingelegt und das Berufungsurteil aufgehoben. Der Senat entschied zudem in drei weiteren Verfahren ähnlich. Ziel ist es, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden.
Eingestellt am 19.08.2024 von Herr Alexander Nisi
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