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BGH: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz nicht zwingend seine Telefon- oder Telefaxnummer angeben muss, auch wenn diese auf der Website/im Impressum genannt sind. Es reicht aus, wenn Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben sind. Dies gelte auch dann, wenn der Widerruf per Telefax beispielhaft als Möglichkeit genannt wird und die angegebene Faxnummer nicht erreichbar ist.
Hintergrund:
Ein Verbraucher hatte zwei Fahrzeuge online gekauft und den Widerruf später per E-Mail erklärt. Er machte geltend, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, da Fax- und Telefonnummer fehlten bzw. das Fax nicht erreichbar gewesen sei. Ziel war, die verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen durchzusetzen.
Entscheidung des BGH:
• Die Widerrufsfrist von 14 Tagen begann ordnungsgemäß mit Lieferung.
• Die Widerrufsbelehrung ist wirksam, auch ohne Angabe von Fax- oder Telefonnummer.
• Ein Verbraucher werde durch eine ggf. falsche oder nicht funktionierende Faxnummer nicht irregeführt, solange er über gängige und funktionierende Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail) informiert ist.
• Auch die fehlende Angabe zu den Rücksendekosten (z. B. Höhe) macht die Belehrung nicht unwirksam – dies sei anders geregelt (§ 357 BGB).
Fazit:
Der BGH stellt klar: Kleinere formale Abweichungen von der Musterbelehrung machen eine Widerrufsbelehrung nicht automatisch unwirksam, wenn die Informationspflichten im Wesentlichen erfüllt sind und der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann.
Eingestellt am 29.07.2025 von Herr Alexander Nisi
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