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BGH: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
BGH Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer bei einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatzhandel nicht zwingend seine Telefonnummer angeben muss, sofern diese leicht auf seiner Website auffindbar ist. Der Kläger hatte 2022 online ein Neufahrzeug gekauft und den Vertrag 2023 per E-Mail widerrufen. Er argumentierte, dass die fehlende Telefonnummer die gesetzliche Widerrufsfrist verlängere. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen und stellte klar, dass die Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse ausreicht, um eine schnelle und effiziente Kommunikation zu gewährleisten. Selbst wenn die Belehrung als unvollständig anzusehen wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Widerrufs oder die geltende Frist von 14 Tagen. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage sei daher nicht gerechtfertigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer bei einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatzhandel nicht zwingend seine Telefonnummer angeben muss, sofern diese leicht auf seiner Website auffindbar ist. Der Kläger hatte 2022 online ein Neufahrzeug gekauft und den Vertrag 2023 per E-Mail widerrufen. Er argumentierte, dass die fehlende Telefonnummer die gesetzliche Widerrufsfrist verlängere. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen und stellte klar, dass die Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse ausreicht, um eine schnelle und effiziente Kommunikation zu gewährleisten. Selbst wenn die Belehrung als unvollständig anzusehen wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Widerrufs oder die geltende Frist von 14 Tagen. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage sei daher nicht gerechtfertigt.
Eingestellt am 26.02.2025 von Herr Alexander Nisi
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