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Auslegung des Begriff "gewöhnlicher Aufenthalts" im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung
OLG Karlsruhe Beschluss vom 22.07.2024, Az. 14 W 50/24 (Wx)
Leitsatz
Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalt“ eines Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich. An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass der Erblasser über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.
Leitsatz
Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalt“ eines Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich. An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass der Erblasser über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.
Eingestellt am 19.09.2024 von Herr Alexander Nisi
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