Rechtsberatung im Familienrecht in Esslingen

Ehescheidung und Ehescheidungsfolgen

Gerne stehen wir Ihnen in Fragestellungen zum Familienrecht im Raum Esslingen und darüber hinaus zur Verfügung. Die Komplexität des Familienrechts und die Vielzahl der zu regelnden Ehescheidungsfolgen machen eine rechtliche Beratung unumgänglich. Man sollte sich daher vorab über die rechtlichen Folgen einer Ehescheidung und die spezifischen familienrechtlichen Fragestellungen informieren.
Ferner herrscht vor den Familiengerichten Anwaltszwang, so dass nur ein Rechtsanwalt wirksam einen Ehescheidungsantrag bei Gericht einreichen kann. Wir möchten im Folgenden die mit einer Ehescheidung einhergehenden Fragestellungen im Familienrecht kurz skizzieren. Diese Darstellung ist allgemein gehalten und nicht abschließend. Diese Ausführungen ersetzen nicht die konkrete rechtliche Bewertung Ihres Falles. Hierzu kann unserer Meinung nach auch die Recherche im Internet nicht die eingehende Beratung durch einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt ersetzen.

Getrennt leben

Das deutsche Scheidungsrecht setzt voraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Ehescheidung (einvernehmlichen Ehescheidung) mindestens ein Jahr getrennt leben. Getrenntleben bedeutet hierbei die Trennung von „Tisch und Bett“. Getrennt leben Ehegatten demnach, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und die Eheleute getrennt voneinander schlafen. Es darf keinerlei Gemeinsamkeiten mehr geben.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Wenn Sie gemeinsame eheliche minderjährige Kinder haben, so besteht für diese kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge. Es stellt sich im Rahmen der Ehescheidung sodann die Frage, ob es auch nach der Ehescheidung bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll.

Wird im Ehescheidungsverfahren kein Sorgerechtsantrag gestellt, so verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Sind Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens zu treffen, dann trifft sie der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Dieser gewöhnliche Aufenthalt bei einem Elternteil kann daraus resultieren, dass sich die Eltern entweder darauf verständigt haben oder dass der Aufenthalt des Kindes bei dem betreffenden Elternteil vom Gericht festgelegt wurde, weil sich die Eltern insoweit nicht einigen konnten. Angelegenheiten des täglichen Lebens beschreibt das Gesetz mit » in der Regel häufig vorkommenden Angelegenheiten, die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben«. Gemeint sind damit im schulischen Leben eines Kindes zu treffende Entscheidungen (z.B. Klassenfahrt, Einwendungen gegen Benotung einer Klassenarbeit) oder in der Berufsausbildung eines Kindes zu treffende Entscheidungen sowie auch Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung eines Kindes zu treffen sind (z.B. Routine-Untersuchung, Arztbesuch bei gewöhnlicher Erkrankung, hierunter fallen aber nicht Schutzimpfungen).

Dem Elternteil, in dessen Haushalt die gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht leben, steht ein Umgangsrecht zu. Hierbei ist zu beachten, dass es auch das Recht der Kinder ist, mit ihrem anderen Elternteil Umgang zu haben. Es sollte daher im Hinblick auf das Wohl der Kinder dringend versucht werden, eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Umgangs anzustreben, damit die Kinder hier nicht in einen Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Eltern geraten.

Kindesunterhalt

Derjenige Elternteil, bei welchem die gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht im Haushalt leben, schuldet für diese Kinder zu Händen des anderen Elternteils Barunterhalt. Die Höhe des jeweiligen Barunterhaltsanspruches richtet sich nach der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsbetrages ist der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Süddeutschen Leitlinien zu entnehmen. Bei der Höhe des sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhalts wird davon ausgegangen, dass das Kind im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert ist. Ist dies nicht der Fall weil das Kind privat Krankenversichert ist, so sind die Kosten der Krankenversicherung zusätzlich zum Tabellenunterhalt geschuldet. Der Elternteil bei welchem das Kind lebt erbringt den sog. Naturalunterhalt.

Zum Barunterhalt können noch ein Mehrbedarf (Reitsport, Nachhilfeunterricht, Privatschule, Musikschule, usw.) und/oder ein Sonderbedarf (Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, Kosten für eine Brille, usw.) hinzukommen. Für diesen Mehr- bzw. Sonderbedarf haften die Eltern quotenmäßig entsprechend ihren jeweiligen Einkünften.

Beim Mehrbedarf ist allerdings jeweils zu prüfen, in wie weit diese Kosten bereits ganz oder teilweise vom Tabellenunterhalt gedeckt sind.

Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben, ist vorrangig gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen.

Gegenüber volljährigen Kindern schulden beide Elternteile Barunterhalt. Also auch der Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt. Für diesen Unterhalt haften die Eltern quotenmäßig entsprechend ihren jeweiligen Einkünften. Daher bezeichnet man diesen Unterhaltsanspruch auch als sog. Quotenunterhalt.

Trennungsunterhalt

Vom Zeitraum des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung wird der sog. Trennungsunterhalt geschuldet. Dieser Unterhalt ist nicht identisch mit dem nachehelichen Unterhalt, welcher nach Rechtskraft der Ehescheidung gegebenenfalls zu zahlen ist.

Der Bedarf, also die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen, welche die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Ein solcher Unterhaltsbedarf besteht demnach, wenn ein Ehegatte keinerlei Einkünfte hat oder wenn ein Ehegatte zwar Einkünfte hat, der andere Ehegatte aber über höhere Einkünfte verfügt.

Aufgrund der gleichmäßigen Teilhabe der Eheleute an den zur Verfügung stehenden Mitteln muss sodann der Ehegatte mit den höheren Einkünften einen Teil dieser Einkünfte im Rahmen einer gleichmäßigen Aufteilung an den anderen Ehegatten als Unterhalt abgeben.

Während des Trennungsjahrs besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, in der Regel, keine Verpflichtung seine bisherige Tätigkeit auszuweiten.

Nachehelicher Unterhalt

Nach Rechtskraft der Ehescheidung gilt zwar grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, also jeder Ehegatte hat selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, was aber nicht bedeutet, dass es keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr gibt. Hierbei kommen unterschiedliche Unterhaltstatbestände in Betracht:

• Betreuungsunterhalt: Ein solcher Unterhaltsanspruch kann dann bestehen, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder teilweise oder vollständig daran gehindert ist, einer Beschäftigung nachzugehen und eigene Einkünfte zu erzielen. Ob dies der Fall ist, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an und hat auch etwas mit dem Alter der Kinder und den zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten zu tun. Das früher geltende „Altersphasen-Modell“ gibt es seit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 nicht mehr. Grundsätzlich gilt, dass nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht besteht. Danach ist eine Erwerbstätigkeit dann geschuldet, wenn Betreuungsmöglichkeiten (Kindertagesstätte, Kindergarten, usw.) bestehen und in dem zeitlichen Umfang, wie dies die Betreuungsmöglichkeiten zulassen. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung solche Betreuungsangebote auch zu nutzen. Mit der Unterhaltsrechtsreform hat der Gesetzgeber den Vorrang der Eigenbetreuung gegenüber der Fremdbetreuung aufgegeben und den Vorrang der Fremdbetreuung vor der Eigenbetreuung eingeführt.
Ob und wie lange ein Ehegatte aufgrund der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder daran gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss seither für jeden Fall gesondert beurteilt werden. Der Gesetzgeber wünscht hier ausdrücklich eine Einzelfall-Entscheidung.

• Aufstockungsunterhalt: Unter Aufstockungsunterhalt wird der Unterhalt verstanden, welcher sich aus der Einkommensdifferenz der beiden geschiedenen Ehegatten ergibt. Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen soll noch eine gewisse Übergangszeit an dem seither zur Verfügung stehenden Familieneinkommen (das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten) partizipieren. Wie lange diese Übergangszeit bemessen wird, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Hierbei ist auf die Dauer der Ehe sowie die Zeiten der Kinderbetreuung innerhalb der Ehe abzustellen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Regel ¼ – ⅓ der Ehezeitdauer.

Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 01.01.2008 wurde im Unterhaltsrecht zwar die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten hervorgehoben und auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat in den letzten Jahren einer „Lebensstandard-Garantie“ eine klare Absage erteilt, dies ist aber nicht damit gleichzusetzen, dass es heute keinen nachehelichen Unterhalt mehr gibt.

Unterhaltsrechtlich ist nämlich zu berücksichtigen, ob einem der Ehegatten aufgrund der Ehe ein ehebedingter Nachteil in seiner Erwerbsbiographie entstanden ist und er dadurch dauerhaft in seinen Möglichkeiten eigene Einkünfte zu erzielen eingeschränkt ist.
Dieser ehebedingte Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Sollte dies der Fall sein, so kann es auch unter Berücksichtigung des „neuen Unterhaltsrecht“ Fälle geben, in welchen ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, welcher ggf. nur hinsichtlich seiner Höhe zu begrenzen ist.

Solche Nachteile können sich vor allem
o aus der Dauer der Pflege und
o Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und
o aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder
o Erwerbstätigkeit während der Ehe
ergeben.

Im Dezember 2012 erfolgte eine Korrektur des 2008 in Kraft getretenen „neuen“ Unterhaltsrechts, durch eine Gesetzesergänzung. Durch diese soll bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts durch das Familiengericht die Dauer der Ehe gleichwertig zu anderen ehebedingten Nachteilen berücksichtigt werden.
Dies führt dazu, dass es bei langen Ehen, unabhängig von dem Vorliegen von ehebedingten Nachteilen auch einen unbefristeten Unterhalt geben kann.
Wesentliche Aspekte hierbei sind
o neben der Dauer der Ehe
o insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung
o wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe
erbrachte Lebensleistung.

• Krankheitsunterhalt: Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht dann, wenn der geschiedene Ehegatte krankheitsbedingt daran gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

• Altersunterhalt: Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht, wenn von dem geschiedenen Ehegatten auf Grund seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

• Krankenvorsorgeunterhalt: Dieser betrifft die Krankenversicherungskosten, welche vom Unterhaltsberechtigten gezahlt werden müssen, wenn dieser nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Diese Kosten können zusätzlich zum Elementarunterhalt geltend gemacht werden.

• Altersvorsorgeunterhalt: Dieser kann ebenfalls neben dem Elementarunterhalt geltend gemacht werden. Zweck des Altersvorsorgeunterhalts ist es, demjenigen, welcher aufgrund der im Gesetz genannten Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert oder eingeschränkt ist und dadurch die durch den Versorgungsausgleich begründeten Anrechte nicht weiter ausbauen kann, die Möglichkeit zu geben, seine Alterssicherung durch freiwillige Leistungen sicherzustellen. Damit sollen spätere Lücken und Nachteile unterhaltsrechtlich ausgeglichen werden. Für die Zeit vor der Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt der Ausgleich eines etwaigen Nachteils in der Regel im Rahmen des Versorgungsausgleiches (s.o.).
Der Altersvorsorgeunterhalt kann / muss ggf. bereits im Rahmen des Trennungsunterhalts, nach Zustellung des Scheidungsantrags (s.o.), geltend gemacht werden. Dies muss allerdings im Einzelfall mit dem jeweiligen Rechtsbeistand erörtert werden.

Steuerklassen

Im Jahr der Trennung besteht für die Eheleute noch die Möglichkeit bzw. Verpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung. Es ist daher nicht erforderlich mit der Trennung im Trennungsjahr (Kalenderjahr), die Steuerklasse zu ändern. Es können also im Trennungsjahr (Kalenderjahr) beispielsweise die Steuerklassen III und V beibehalten werden.
Im Kalenderjahr nach der Trennung besteht die Möglichkeit zur gemeinsamen Veranlagung nicht mehr und es hat daher zwingend eine Änderung der Steuerklassen ab Januar des auf das Trennungsjahr (Kalenderjahr) folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Eheleute haben dann beispielsweise die Steuerklassen I und II oder I und I. Diese Abänderung ist von den Eheleuten zu veranlassen. Erfolgt die Abänderung der Steuerklassen nicht, so kann dies ggf. einen Steuerstraftatbestand begründen und es können hohe Steuernachzahlungen entstehen.

Zugewinnausgleich

Ebenfalls endet mit der Ehescheidung der gesetzliche Güterstand. Dieser gesetzliche Güterstand ist im deutschen Eherecht die Zugewinngemeinschaft. Durch den Zugewinnausgleich soll erreicht werden, dass das Vermögen, welches beide Eheleute während der Dauer der Ehe erwirtschaftet haben, zwischen ihnen hälftig geteilt wird, unabhängig davon, bei welchem der Eheleute sich der einzelne Vermögenswert tatsächlich befindet. Es handelt sich beim Zugewinnausgleichsanspruch um einen schuldrechtliche Ausgleichsanspruch welcher auf die Zahlung eines Einmalbetrages gereichtet ist.

Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird das Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Eheschließung) mit dem Endvermögen (Zustellung des Ehescheidungsantrages) verglichen. Der Ehegatte, welcher bei dem Vergleich zwischen seinem Anfangsvermögen und seinem Endvermögen den höheren Zugewinn (Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten eine Ausgleichung in Höhe der Hälfte der Differenz zu dessen Zugewinn. Dabei gilt das sog. „starre Stichtagsprinzip“ was bedeutet, dass der Wert zum Zeitpunkt des Stichtages maßgeblich ist. Danach eintretende Wertänderungen sind unerheblich. Dies ist insbesondere bei Aktien zu berücksichtigen. Der Aktieninhaber trägt hierbei das Kursrisiko (in beide Richtungen).

Sollte die Besorgnis bestehen, dass ein Ehegatte nach der Trennung einen Teil seines Vermögens versucht auf die Seite zu bringen, so besteht auch die Möglichkeit einen sog. vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beantragen. Sollte bei Ihnen ein solcher Verdacht bestehen, so müssen Sie hierüber unbedingt Ihren Rechtsbeistand unterrichten. Damit solche illoyale Vermögensminderungen nicht unentdeckt bleiben, besteht auch die Möglichkeit von der Gegenseite Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs gibt es jedoch einige Besonderheiten, wie z.B. Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erhalten hat, welche sodann ebenfalls im Rahmen der Zugewinnausgleichs-Berechnung zu berücksichtigen sind.

Der Zugewinnausgleichsanspruch kann mit der Ehescheidung im sog. Ehescheidungsverbund geltend gemacht werden. In diesem Fall erfolgt die Ehescheidung erst, wenn auch der Zugewinnausgleich entscheidungsreif ist. Dieses Verfahren ist billiger als ein separates Ehescheidungsverfahren und ein separates Zugewinnausgleichsverfahren.

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung.

Es ist ratsam bereits im Rahmen der Trennung die Vermögenswerte, einschließlich der Belege, zu den jeweiligen Stichtagen (zunächst also für den Tag der Hochzeit und den Tag der Trennung) zusammenzustellen.

Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wird von Amts wegen, also durch das Gericht, der Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat.

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs findet ein Ausgleich der jeweils erworbenen Rentenanwartschaften durch statt. Wie auch im Zugewinnausgleich soll durch den Versorgungsausgleich sichergestellt werden, dass die Eheleute - bezogen auf die Ehezeit – jeweils gleich hohe Rentenanwartschaften erworben haben.

Jeder Ehegatte erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte der von diesem erworbenen Anwartschaften, bezogen auf die Ehezeit, übertragen. Die Ehezeit beginnt für die Berechnung mit dem Anfang des Monats der Eheschließung und endet mit dem Ende des der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgehenden Monats.
In den Versorgungsausgleich fallen die erworbenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorge und der privaten Rentenversicherungen.

Bestehende Kapitallebensversicherungen unterliegen in der Regel nicht dem Versorgungsausgleich sondern sind im Zugewinnausgleich ggf. zu berücksichtigen.

Haushaltsgegenstände

Ebenfalls ist im Ehescheidungsverfahren oder besser noch davor, eine Klärung hinsichtlich der Aufteilung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände herbeizuführen. Der hierbei vom Gesetz verwendete Begriff der Haushaltsgegenstände ist gegenständlich/funktional (Sachen und Rechte) sowie zeitlich (Beginn der Ehe bis zur endgültigen Trennung) einzugrenzen.

Der Begriff Haushaltsgegenstand umfasst alle beweglichen Sachen und den daran bestehenden Rechte, wenn sie nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten üblicherweise der Einrichtung der Wohnung und der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute und der mit ihnen zusammenlebenden Kindern dienen. Unabhängig davon, wer den jeweiligen Gegenstand bezahlt hat.

Nicht unter den Begriff fallen Gegenstände die den persönlichen Bereich bzw. Gebrauch des jeweiligen Ehegatten betreffen (Kleidung, Bücher, CD’s, Bilder, Schmuck, Hobby, usw.).

Ferner hat eine Abgrenzung zum Güterrecht (z.B. der Zugewinngemeinschaft s.o.) zu erfolgen.
Ein hierbei immer wiederkehrendes und noch nicht abschließend gelöstes Problem ist der Pkw. Dieser fällt eigentlich in das Güterrecht, also in den Zugewinnausgleich (s.o.). Ausnahmsweise kann er allerdings auch als Haushaltsgegenstand angesehen werden, wenn er unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ausschließlich für die Haushalts- und private Lebensführung insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder, zu Schul- und Wochenendfahrten u.a. bestimmt war (Widmung).
Sind mehrere Pkw vorhanden und beide Ehegatten berufstätig, so spricht dies gegen eine Zuordnung der Pkw zu den Haushaltsgegenständen.

In zeitlicher Hinsicht müssen die Haushaltsgegenstände während der Ehe angeschafft worden sein. Gegenstände welche der jeweilige Ehegatte bereits mit in die Ehe eingebracht hat unterliegen nicht der Aufteilung der Haushaltsgegenstände sondern bleiben im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.
Sofern eine Einigung über Haushaltsgegenstände zwischen den Eheleuten nicht möglich sein sollte, so wird über die Verteilung durch das Familiengericht entschieden. Dabei ist das einzige Verteilungskriterium des Gerichts die „Bedürfnislage“.

Ehewohnung

Ebenfalls hat im Rahmen einer Trennung oder einer Scheidung eine Einigung hinsichtlich der bisherigen Ehewohnung zu erfolgen. Sollte eine Einigung darüber nicht möglich sein, so hat hierüber das Familiengericht zu entscheiden. Sofern Kinder vorhanden sind, wird es sich an dem „Wohl der im Haushalt lebenden Kinder“ orientieren.
Dies gilt zumindest für die Zeit der Trennung. Nach einer Scheidung kommt es darauf an, ob die Wohnung oder das Haus im Allein- oder Miteigentum der Eheleute steht oder es sich um eine Mietwohnung handelt.

Vermögensauseinandersetzung

Im Rahmen der Ehescheidung sollte auch die sog. Vermögensauseinandersetzung erfolgen. Bereits oben wurde auf den Zugewinnausgleich eingegangen. Zur Berechnung dieses Zugewinnausgleichsanspruches ist es bereits erforderlich, dass die jeweiligen Vermögensgegenstände (Pkw, Eigentumswohnung, Haus, Lebensversicherungen, Bankkonten, usw.) erfasst werden. Allerdings dient die Erfassung im Zugewinn nur der Berechnung und nicht der Aufteilung der jeweiligen Gegenstände.

Wenn die Ehegatten über ein gemeinsames Bankkonto verfügen, also beide tatsächlich auch Kontoinhaber sind und der eine nicht nur eine Vollmacht am Konto des anderen hat, so müssen die Ehegatten dieses gemeinsame Konto auseinandersetzen. Dies bedeutet, dass sie überlegen müssen, wie das vorhandene Guthaben oder etwaige Schulden, unter ihnen aufgeteilt werden. In der Regel wird diese Aufteilung je zur Hälfte erfolgen.

Ein besonderes Problem stellt die Aufteilung (Auseinandersetzung) von gemeinsamen Immobilien dar.

Hier kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Frage:

  • Ein freihändiger Verkauf (Veräußerung an einen Dritten) und Aufteilung des Veräußerungserlöses abzüglich etwaiger vorhandenen Verbindlichkeiten.
  • Einer der Ehegatten übernimmt den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten gegen Zahlung oder Verrechnung eines bestimmten Betrages.
  • Die Teilungsversteigerung.
Hier bedarf nur die dritte Möglichkeit einer Erklärung.

Die Teilungsversteigerung hat dann zu erfolgen, wenn sich die Ehegatten nicht darüber einig werden können was mit der Immobilie geschehen soll. In einem solchen Fall sieht das deutsche Recht nur die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung vor. Dies ist ein gerichtliches Verfahren welches einer der Ehegatten zur Auseinandersetzung des Miteigentums an der Immobilie bei Gericht beantragen kann. Das Gericht führt dann die Versteigerung der Immobilie durch. Dies kann sich im Einzelfall lange hinauszögern.

Ausführungen erfolgen ohne Gewähr

Alexander Nisi

Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht

Esslingen / Juni 2024

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