Übertragung der Entscheidung der Frage der Taufe des jüngsten von drei Kindern auf einen Elternteil

OLG Stuttgart Beschluss vom 15.8.2017, 16 UF 139/17

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A. (geboren am ... November 2000), B. (geboren am ... Mai 2008) und C. (geboren am ... Januar 2012) hervor. Die beiden jüngeren Kinder leben bei der Mutter, A. verließ im Laufe des Verfahren den mütterlichen Haushalt und lebte zunächst bei seiner Großmutter. Nunmehr wohnt er in einer Jugendhilfeeinrichtung. Die Mutter gehört der griechisch-orthodoxen Kirche an. Der Vater ist muslimischen Glaubens. Die beiden älteren Kinder sind griechisch-orthodox getauft worden. Einziger im Verfahren konkret festzustellender sorgerechtlicher Konflikt ist die Frage der Taufe von C. Die Mutter möchte ihn griechisch-orthodox taufen lassen, der Vater lehnt dies strikt ab. Er möchte, dass C. sich nach Eintritt der Religionsmündigkeit selbst entscheiden kann.

Die Mutter trägt vor, zwischen den Eltern bestehe ein schwerwiegender Konflikt, der eine Einigung in Sorgerechtsfragen unmöglich mache.

Sie hat in erster Instanz zunächst beantragt, ihr die elterliche Sorge für alle drei Kinder alleine zu übertragen. Den Antrag bezüglich A. hat sie zurückgenommen.

Der Vater ist den Anträgen entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Eltern und der Kinder, Bestellung und Anhörung eines Verfahrensbeistands und Anhörung des Jugendamts die elterliche Sorge für B. und C. auf die Mutter alleine übertragen.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es nur die Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Frage der religiösen Erziehung auf die Mutter übertragen hat. Die Voraussetzungen für eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter konnte nach Aktenlage nicht festgestellt werden.

Das OLG vertrat vorliegend die Ansicht, dass es dem Kindeswohl am besten entsprechen dürfte, diese Einzelfallentscheidung nach § 1628 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (KErzG) auf die Mutter alleine zu übertragen. Die Taufe entspricht dem Wunsch des C. Seine beiden Brüder sind auch getauft, weshalb es ihm wichtig ist, getauft zu werden. In der Familie der Mutter, zu der C. viele Kontakte hat, hat die griechisch-orthodoxe Kirche eine große Bedeutung, so dass ohne die Taufe das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit dieser Familie beeinträchtigt sein könnte. Die Taufe würde auch nicht die Erziehung in einem anderen Bekenntnis als bisher bedeuten (§ 2 Abs. 2 KErzG). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erziehung aller drei Kinder in religiöser Hinsicht weitgehend im griechisch-orthodoxen Bekenntnis verlief. Aufgrund der Bedeutung, die die Gemeindezugehörigkeit und der Glaube bereits im Kindesalter haben können - und die sich durch die Äußerungen von M. gegenüber dem Verfahrensbeistand bestätigt haben - entspricht es hier nicht dem Kindeswohl, dem Wunsch des Vaters zu entsprechen und bis zur Religionsmündigkeit des Kindes zu warten.



Eingestellt am 15.11.2017 von Herr Alexander Nisi
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