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Nachehelicher Unterhalt

Nach Rechtskraft der Ehescheidung kann noch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für einen der geschiedenen Ehegatten bestehen. Hierbei kommen unterschiedliche Unterhaltstatbestände in Betracht:

Betreuungsunterhalt

Ein solcher Unterhaltsanspruch kann dann bestehen, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder teilweise oder vollständig daran gehindert ist, einer Beschäftigung nachzugehen und eigene Einkünfte zu erzielen. Ob dies der Fall ist, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an und hat auch etwas mit dem Alter der Kinder und den zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten zu tun. Das früher geltende „Altersphasen-Modell“ gibt es seit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 nicht mehr. Ob und wie lange ein Ehegatte aufgrund der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder daran gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss seither für jeden Fall gesondert beurteilt werden. Der Gesetzgeber wünscht hier ausdrücklich eine sog. Einzelfall-Entscheidung.

Aufstockungsunterhalt

Unter Aufstockungsunterhalt wird der Unterhalt verstanden, welcher sich aus der Einkommensdifferenz der beiden geschiedenen Ehegatten ergibt. Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen soll noch eine gewisse Übergangszeit an dem seither zur Verfügung stehenden Familieneinkommen partizipieren. Wie lange diese Übergangszeit bemessen wird, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Hierbei spielt die Dauer der Ehe sowie die Zeiten der Kinderbetreuung eine wesentliche Rolle.
Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 01.01.2008 wurde im Unterhaltsrecht zwar die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten hervorgehoben und auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat in den letzten Jahren einer „Lebensstandard-Garantie“ eine klare Absage erteilt, dies ist aber nicht damit gleich zu setzen ist, dass es heute keinen nacheheliche Unterhalt mehr gibt.
Unterhaltsrechtlich ist nämlich zu berücksichtigen, ob einem der Ehegatten aufgrund der Ehe ein ehebedingter Nachteil in seiner Erwerbsbiographie entstanden ist und er dadurch dauerhaft in seinen Möglichkeiten eigene Einkünfte zu erzielen eingeschränkt ist. Sollte dies der Fall sein, so kann es auch unter Berücksichtigung des „neuen Unterhaltsrecht“ Fälle geben, in welchen ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, welcher ggf. nur hinsichtlich seiner Höhe zu begrenzen ist.

Krankheitsunterhalt

Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht dann, wenn der geschiedene Ehegatte krankheitsbedingt daran gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Altersunterhalt

Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht, wenn von dem geschiedenen Ehegatten auf Grund seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Alexander Nisi
Fachanwalt für Familienrecht

Esslingen / November 2010