Rechtsberatung zum Familienrecht in Esslingen
Ehescheidung und Ehescheidungsfolgen
Gerne stehen wir Ihnen in Fragestellungen zum Familienrecht im Raum Esslingen und darüber hinaus zur Verfügung. Die Komplexität des Familienrechts und die Vielzahl der zu regelnden Ehescheidungsfolgen machen eine rechtliche Beratung unumgänglich. Man sollte sich daher vorab über die rechtlichen Folgen einer Ehescheidung und die spezifischen familienrechtlichen Fragestellungen informieren.Ferner herrscht vor den Familiengerichten Anwaltszwang, so dass nur ein Rechtsanwalt wirksam einen Ehescheidungsantrag bei Gericht einreichen kann. Wir möchten im Folgenden die mit einer Ehescheidung einhergehenden Fragestellungen im Familienrecht kurz skizzieren. Diese Darstellung ist allgemein gehalten und nicht abschließend. Diese Ausführungen ersetzen nicht die konkrete rechtliche Bewertung Ihres Falles. Hierzu kann unserer Meinung nach auch die Recherche im Internet nicht die eingehende Beratung durch einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt ersetzen.
Getrennt leben
Das deutsche Scheidungsrecht setzt voraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Ehescheidung (einvernehmlichen Ehescheidung) mindestens ein Jahr getrennt leben. Getrenntleben bedeutet hierbei die Trennung von „Tisch und Bett“. Getrennt leben Ehegatten demnach, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und die Eheleute getrennt von einander schlafen. Es darf keinerlei Gemeinsamkeiten mehr geben.Sorgerecht und Umgangsrecht
Wenn Sie gemeinsame eheliche minderjährige Kinder haben, so besteht für diese kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge. Es stellt sich im Rahmen der Ehescheidung sodann die Frage, ob es auch nach der Ehescheidung bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll. Wird im Ehescheidungsverfahren kein Sorgerechtsantrag gestellt, so verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dem Elternteil, in dessen Haushalt die gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht leben, steht ein Umgangsrecht zu. Hierbei ist zu beachten, dass es auch das Recht der Kinder ist, mit ihrem anderen Elternteil Umgang zu haben. Es sollte daher im Hinblick auf das Wohl der Kinder dringend versucht werden, eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Umgangs anzustreben, damit die Kinder hier nicht in einen Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Eltern geraten.Kindesunterhalt
Derjenige Elternteil, bei welchem die gemeinsamen Kinder nicht im Haushalt leben, schuldet für diese Kinder zu Händen des anderen Elternteils Barunterhalt. Die Höhe des jeweiligen Barunterhaltsanspruches richtet sich nach der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsbetrages ist der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Süddeutschen Leitlinien zu entnehmen. Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben, ist vorrangig gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen.Trennungsunterhalt
Vom Zeitraum des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung wird der sog. Trennungsunterhalt geschuldet. Dieser Unterhalt ist nicht identisch mit dem nachehelichen Unterhalt, welcher nach Rechtskraft der Ehescheidung gegebenenfalls zu zahlen ist. Der Bedarf, also die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen, welche die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Ein solcher Unterhaltsbedarf besteht demnach, wenn ein Ehegatte keinerlei Einkünfte hat oder wenn ein Ehegatte zwar Einkünfte hat, der andere Ehegatte aber über höhere Einkünfte verfügt. Aufgrund der gleichmäßigen Teilhabe der Eheleute an den zur Verfügung stehenden Mitteln muss sodann der Ehegatte mit den höheren Einkünften einen Teil dieser Einkünfte im Rahmen einer gleichmäßigen Aufteilung an den anderen Ehegatten als Unterhalt abgeben.Zugewinnausgleich
Ebenfalls endet mit der Ehescheidung der gesetzliche Güterstand. Dieser gesetzliche Güterstand ist im deutschen Eherecht die Zugewinngemeinschaft. Durch den Zugewinnausgleich soll erreicht werden, dass das Vermögen, welches beide Eheleute während der Dauer der Ehe erwirtschaftet haben, zwischen ihnen hälftig geteilt wird, unabhängig davon, bei welchem der Eheleute sich der einzelne Vermögenswert tatsächlich befindet. Es handelt sich beim Zugewinnausgleichsanspruch um einen schuldrechtliche Ausgleichsanspruch welcher auf die Zahlung eines Einmalbetrages gereichtet ist. Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird das Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Eheschließung) mit dem Endvermögen (Zustellung des Ehescheidungsantrages) verglichen. Der Ehegatte, welcher bei dem Vergleich zwischen seinem Anfangsvermögen und seinem Endvermögen den höheren Zugewinn (Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten eine Ausgleichung in Höhe der Hälfte der Differenz zu dessen Zugewinn. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs gibt es jedoch einige Besonderheiten, wie z.B. Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erhalten hat, welche sodann ebenfalls im Rahmen der Zugewinnausgleichs-Berechnung zu berücksichtigen sind.Versorgungsausgleich
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wird von Amts wegen, also durch das Gericht, der Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs findet ein Ausgleich der jeweils erworbenen Rentenanwartschaften statt. Wie auch im Zugewinnausgleich soll durch den Versorgungsausgleich sichergestellt werden, dass die Eheleute - bezogen auf die Ehezeit – jeweils gleich hohe Rentenanwartschaften erworben haben.Ehewohnung und Hausratsgegenstände
Ebenfalls hat im Rahmen einer Trennung und Scheidung eine Einigung hinsichtlich der bisherigen Ehewohnung und über die gemeinsamen Haushaltsgegenstände zu erfolgen. Sollte eine Einigung darüber nicht möglich sein, so hat hierüber das Familiengericht zu entscheiden. Hinsichtlich der Ehewohnung wird es sich hierbei zunächst, sofern Kinder vorhanden sind, an dem "Wohl der im Haushalt lebenden Kinder" orientieren.Bei den Haushaltsgegeständen ist das einzige Verteilungskriterium die "Bedürfnislage".


